5.7 Netzzusammenschaltungen

Voraussetzungen:

Der Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes (nach § 35 Abs. 1 TKG) kann von einem Zusammenschaltungspartner die Anbindung an einem weiteren Ort verlangen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Verkehr aus und in den Grundeinzugsbereich dieses Ortes (Ort der Kategorie A nach Anlage F) mindestens zwei Anschlüsse ausgelastet werden können. Dies entspricht einem Angebot von 48,8Erlang bei einem Verlust von 1%.

Feststellung:

Zur Feststellung führt der Betreiber Verkehrsmessungen durch. Hierbei wird der gesamte Verkehr, der an dem gemessen Ort der Zusammenschaltung zwischen den Parteien fließt, wie folgt gemessen:

  1. Die Verkehrsmessung erfolgt beginnend an einem Samstag über jeweils neun aufeinander folgende Tage.
  2. Dabei wird jeweils ein Mittelwert nach ITU für diese Tage auf Basis von Viertelstundenwerten ermittelt. Der höchste Mittelwert für eine zusammenhängende Stunde in der Zeit von 9 bis 21 Uhr ist für die Feststellung maßgeblich (Hauptverkehrsstunde).
  3. Für die Hauptverkehrsstunde erfolgt eine Zuordnung des Verkehrs zu den jeweiligen Grundeinzugsbereichen. Die von dem Zusammenschaltungspartner nachgefragten Dienste, die nicht ursprungsnah übergeben werden, bilden den Verkehrswert. Eine Übergabe ist ursprungsnah, wenn der Ursprung der Verbindung im selben Grundeinzugsbereich wie der Übergabeort liegt.
  4. Der Schwellenwert wird erreicht, wenn der Verkehrswert für den Verkehr aus und in einen Grundeinzugsbereich 48,8 Erlang bei mindestens 200 Belegungsversuchen überschreitet.
  5. Die Ergebnisse jeder Verkehrsmessung zur Feststellung der Schwellenwertüberschreitung sind der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
Frage:

Warum wird hier was geregelt?

Erläuterungen:

Bei der Zusammenschaltung handelt es sich um eine physikalische Netzverbindung.

Kleinstes System: PCM30 mit 30 Gesprächskanälen, auch als 2-Mbit/s-System bekannt.

Kleinster NÜP mit 2 × 2-Mbit/s-Systemen

Schwellenwert:

Bei einem akzeptierten Verlust von B = 1% kann mit der Erlang-B-Formel der maximale Verkehrswert bestimmt werden

A (N  = 60,B  = 0,01) = 46,95Erlang--
                        -------------

Bei einem Angebot von A = 49,64Erlang verdoppelt sich die Verlustwahrscheinlichkeit, bzw. es ist

B (N =  60,A =  48,8Erlang ) = 1,64%-